Stadionordnung

  SVL // 1.
  Alle Nutzer und Besucher sind verpflichtet, sich diszipliniert zu verhalten. Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sachgerecht zu nutzen und in ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen.
   
  SVL // 2.
  Die Sportanlagen sind nur über die ausgewiesenen Zugänge zu betreten und zu verlassen.
   
  SVL // 3.
  Motorfahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. Anlieger bitte Schritttempo fahren.
   
  SVL // 4.
  Es ist nicht gestattet, Fahrräder in die Gebäude und Räume oder direkt auf die Sportflächen mitzunehmen. Es sind die dafür vorgesehenen Fahrradständer oder ausgewiesenen Abstellflächen zu nutzen.
   
  SVL // 5.
  Hunde müssen auf dem Gelände der Sportanlage an die Leine genommen werden. Ein Mitnehmen in die Gebäude oder auf die Sportflächen ist untersagt. Vorschriften der kommunalen Hundeverordnungen sind zu beachten.
   
  SVL // 6.
  Das Mitbringen von alkoholischen Getränken, pyrotechnischen Erzeugnissen, Schlag- und Wurfgeräten sowie anderen Waffen ist nicht gestattet. Unter Alkoholeinfluss stehenden Personen wird der Zutritt verwehrt. Alle Getränke dürfen nur in Papp- oder Plastikbehältern verabreicht und konsumiert werden.
   
  SVL // 7.
  Grobe Unsportlichkeiten, wie diskriminierende Äußerungen und Beleidigungen, sind zu unterlassen.
   
  SVL // 8.
  Verstöße gegen diese Stadionordnung können mit Stadionverbot oder nach den gültigen Rechtsvorschriften geahndet werden. Für fahrlässige oder vorsätzliche Störungen haftet der Verursacher.
   
  SVL // 9.
  Den Weisungen der Ordner ist Folge zu leisten.
   
  SVL // 10.
  Personen, gegen die ein Stadionverbot in den Stadien der Bundesrepublik Deutschland erlassen wurde, haben zu Fußballspielen keinen Zutritt zur Sportstätte.

 

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